Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Sicherheitsbestimmungen, Verleih-Bedingungen & Handhabung

Haftung:
Alle Geräte, die von der Firma "Hüpfburg- und Partyzeltverleih Bamberg" (Vermieter genannt) anbietet, sind entsprechend der internationalen Richtlinien und Sicherheitsbestimmungen. Wenn während des Events kein Mitarbeiter des Verleihers zur Beaufsichtigung beauftragt wurde, so trägt der Mieter die volle Verantwortung für Sach- und Personenschäden und muss im Besitz einer Haftpflichtversicherung für das jeweilige Event sein.
Der Mieter haftet ebenso bei Diebstahl, Vandalismus und Sturmschäden. Verlust- sowie Haftschäden gegenüber Dritten während der Zeit der Überlassung.
Ein Weiterverleih an eine dritte Personen ist nur mit Erlaubnis des Verleihers zulässig. Der Mieter (Aufsichtsperson) wird vom Vermieter eingehend vor Ort eingewiesen.
 
Unfallverhütungen - Sicherheitsbestimmungen:
Vor der Inbetriebnahme des Gerätes sind Gefahrenquellen zu beseitigen. Ebenso dürfen seitlich und neben der Gerätschaft kein Fahrzeug oder sonstige Gegenstände abgestellt werden. ( 2,5 m Mindestabstand zum Aktionsgerät halten)
Es darf ausschließlich ein Verlängerungskabel benutzt werden, dass gegen Feuchtigkeit und Nässe geschützt und für eine Verwendung im Freien geeignet ist.
Vor dem Aufblasen muss das Luftkissen/Aktionsgerät so positioniert werden, dass der Luftkanal des Gebläseschlauches im 90 Gradwinkel weggeht, und nicht verdreht ist. Nur die angewiesene, verantwortliche Aufsichtsperson hat Zugriff zum elektrischen Gebläse!
Der Mieter bzw. die Aufsichtsperson hat darauf zu achten, dass sich kein Kind im Bereich des Gebläses aufhaltet und bleibt während des gesamten Füllvorganges bei der Gerätschaft. Er sorgt dafür, dass sich niemand im Gerät aufhält, bevor dies nicht vollständig aufgeblasen ist.
Während der Einsatzzeit ist unbedingt darauf zu achten, dass kein Plastik, Papier oder Gras den Einlass des Gebläses blockiert.
Die Position des Gebläses muss so angeordnet werden, dass die Luft ohne Behinderung einströmen kann und muss regelmäßig in der Zeit des gesamten Betriebes kontrollieren werden.


Die Aufsichtsperson hat darauf zu achten, dass die Anzahl der Kinder nicht überschritten wird (max. 12 Kinder, je Alter bzw. Größe).Die Aufsichtsperson sollte möglichst früh eingreifen, wenn einzelne Kinder durch ihr Verhalten andere Kinder, insbesondere kleinere Kinder gefährden. Jedes Kind muss in der Hüpfburg springen und nicht im Eingangsbereich. Auch ein Hinausspringen muss wegen der Verletzungsgefahr vermieden werden. Kein seitliches Hochklettern an den seitlichen Schutzwänden ( Absturzgefahr!)


Damit sich kein Kind während des Spielen verletzt, muss die Aufsichtsperson dafür Sorge tragen, dass Schuhe ausgezogen werden und Brillen, Gürtel mit kantige Schließen und Gegenstände abgelegt werden. Alle Gegenstände, welche Verletzungen führen könnten, oder die Hüpfburg beschädigen könnten müssen vor der Benutzung entfernt bzw. abgelegt werden.


Speisen, Tiere und Gegenstände jeder Art dürfen sich nicht in dem Aktionsgerät befinden oder mitgenommen werden.
 
In diesem Fall und bei drohender Gefahr kann das Gerät zeitweilig oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden.
Bei Wind und Regen ist der Hüpfburgenbetrieb sofort einzustellen. Bei aufziehendem Gewitter ist die Hüpfburg sofort abzubauen bzw. das Gebläse sofort abzuschalten.
 
Bei Stromausfall müssen alle Kinder schnellst möglichst die Hüpfburg verlassen. ( Erstickungsgefahr!) Der Hüpfburgbetrieb ist sofort einzustellen. Das Gleiche gilt auch, wenn das Gebläse wegen zu hoher Temperaturen (Hochsommer) ausfällt.

Ausfall - Reparatur:
Der Vermieter ist unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen, wenn ein kompletter Ausfall des Gerätes, oder Teile davon, während der Veranstaltung auftritt.
Notwendige Reparaturen an den Geräten dürfen nur von qualifizierten Fachleuten ausgeführt werden.


Rückgabe:

Alle Geräte, die dem Mieter überlassen werden, müssen in dem selben einwandfreien Zustand (wie zum Zeitpunkt der Überlassung) innerhalb des vereinbarten Termin zurückgegeben werden. Bei unsachgemäßer Behandlung des Aktionsgerät werden Reinigungskosten, bzw. Reparaturkosten erhoben (je nach Schadensfall).

 

 Stand: 2015

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